Kraftsportverein Lützenhardt e. V.



Diese Satzung ist die Ursatzung des Kratsportvereins Lützenhardt. Sie wurde am 29.10.93 beschlossen und nach § 59 BGB (Anmeldung), von sieben Mitgliedern unterzeichnet.

Namentlich: HOLGER HARR, HUBERT NEFF, MARKUS RAMPF, KLAUS KAUPP, ARMIN KIENZLE, ROLAND NEFF und THOMAS SCHMID

§ 1 Der Name und der Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Kraftsportverein Lützenhardt". Er soll ins Vereinsregister, des Amtsgerichts Horb eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e. V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist Waldachtal-Lützenhardt.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein soll den sportlichen Geist der Mitglieder anregen und für die körperliche Fitneß entsprechende Gerätschaften zur gesamthänderischen Verfügung stellen.
Er strebt keine politische bzw. rassistische Zwecke an, sondern dient dem Aufbau des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kameradschaft.

§ 3 Die Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, nach vollendetem 16. Lebensjahr. Bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Der Antrag einer Person, muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Gesamtausschußes. Wird die Aufnahme beschlossen, dann wird dem Mitglied eine Aufnahmegebühr zur Last gelegt.
  3. Bei nicht stattgegebenem Antrag wird dies schriftlich und ohne Begründungspflicht dem Antragsteller mitgeteilt.
  4. Mit der Aufnahme in den Verein, unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Vereinsregeln.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes.
    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist ferner zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.

  1. Ein Mitglied, daß in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Gesamtausschußes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich und per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (gem. § 38 BGB).

§ 4 Beitragspflicht

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch eine separate Gebührenordnung geregelt. Die Beiträge sind jeweils zum 1. Januar des jeweiligen Jahres im voraus fällig. Die Gebührenordnung kann innerhalb einer Ausschußsitzung mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Gesamtausschuß.
  3. Der Vorstand.

Alle Organe sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
  2. 1. Vorsitzenden
    2. Stellvertreter (2. Vorsitzenden)
    3. Kassier

     

  3. Jeweils der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gesamtvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dieser Amtszeit aus, dann wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

    Scheidet der 1. Vorsitzende aus seinem Amt vorzeitig aus, dann übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Position.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr, kann aber auch mehrmals, ausschließlich durch den Vorstand einberufen werden.
  2. Eine Versammlung muß auch einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder, die Berufung, in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordern.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder und ein Vorstandsvorsitzender daran teilnehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Vorstands und dessen Entlastung.
    2. Wahl des Vorstands und des Gesamtausschußes.
    3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
    4. Entgegennahme des Kassenberichts, des Kassiers und dessen Entlastung.

  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor im Waldachtalboten.
  6. Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienen Vereinsmitglieder, innerhalb der Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Vereinssatzung), ist eine schriftliche Zustimmung von mindestens 75 % aller Vereinsmitglieder gefordert.
  8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, daß vom Schriftführer und vom 1. Vorstandsvorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Gesamtausschuß

  1. Der Gesamtausschuß setzt sich zusammen aus:
    1. Vorstandsvorsitzenden
    2. dem Stellvertreter (2. Vorstandsvorsitzenden)
    3. Kassier
    4. Protokollführer
      und je drei weiteren Vereinsmitgliedern.
  2. Der Gesamtausschuß wird vom Vorstand einberufen.
  3. Die Beschlüsse des Gesamtausschußes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorstandsvorsitzenden.
  4. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, daß vom Schriftführer und vom 1. Vorstandsvorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
  5. Aufgaben des Gesamtauschußes
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr. (Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr)
    2. Entscheidung über Grundsatzfragen.
    3. Verhängung von Ordnungsmaßnahmen oder Vereinsausschlüßen.
    4. Erstellung der Vereinsregeln.
    5. Erstellung der Gebührenordnung.
    6. Kassenprüfung.
    7. Entscheidung über Neuaufnahmen.

§ 9 Vereinsstrafen

Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem im § 3 genannten Ausschluß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Gesamtausschuß kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen), sowie Geldstrafen verhängen, gegen jeden Vereinsangehörigen der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

Gegen den Strafbeschluß des Gesamtausschußes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur geschehen indem sich mehr als 75 %, innerhalb einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung dafür entscheiden.
  2. Das gesamte Vermögen des Vereins wird durch Liquidation (Verfahren gem. § 47 bis § 50 BGB), zu gleichen Teilen, nach Kopfzahl der zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Mitgliedern verteilt.
  3. Eine Sperrfrist (gem. § 51 BGB) von einem Jahr, ist hierbei einzuhalten.